Allgemeine Geschäftsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften mit Einverständniserklärung
1. Umfang und Durchführung des Auftrages
- Der Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen richtet sich nach dem konkreten Auftrag. Die Beauftragung erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen und Berufspflichten (vgl. Steuerberatungsgesetz – StBerG [im Folgenden „StBerG“], Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) ).
- Ausländisches Recht wird nur berücksichtigt, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
- Für den Fall, dass sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit ändert, ist der Steuerberater nicht verpflichtet, den Mandanten auf diese Änderung und die sich daraus ergebenden Auswirkungen hinzuweisen.
- Die Prüfung der dem Steuerberater übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften ist nicht Bestandteil des Auftrages, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart wurde. Der Steuerberater geht von der Richtigkeit der Angaben des Auftraggebers, insbesondere der Zahlenangaben aus und legt diese seiner Arbeit zugrunde. Soweit sie offensichtliche Unrichtigkeiten feststellen, ist der Steuerberater verpflichtet, darauf hinzuweisen.
- Die Beauftragung gilt nicht als Befugnis zur Vertretung des Mandanten vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen. Eine solche Genehmigung müsste gesondert erteilt werden. Kann wegen Abwesenheit des Auftraggebers die Einlegung von Rechtsbehelfen nicht mit ihm abgestimmt werden, so gilt der Steuerberater im Zweifel als bevollmächtigt und verpflichtet, im Hinblick auf a Termin.
2. Geheimhaltungspflicht
- Der Steuerberater ist nach den gesetzlichen Vorschriften zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihm im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags bekannt werden, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Pflicht. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über eine Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. Die Verschwiegenheitspflicht gilt in gleichem Umfang für die Mitarbeiter des Steuerberaters.
- Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht, soweit eine Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Ferner wird der Steuerberater hiermit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit ihm nach den Bedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung Auskunfts- und Mitwirkungspflichten obliegen.
- Gesetzliche Auskunftsverweigerungs- und Aussageverweigerungsrechte nach Ziff. § 102 Abgabenordnung (AO), Abs. § 53 StPO und § 53 StPO § 383 Zivilprozessordnung (ZPO).
- Der Steuerberater wird hiermit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit (i) dies zum Zwecke der Durchführung einer Bestätigungsprüfung in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und (ii) die insoweit handelnden Personen ihrerseits , wurden über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt. Der Mandant erklärt sich damit einverstanden, dass die die Zertifizierung/Prüfung durchführende Person Einsicht in die vom Steuerberater erstellte und geführte Mandantenakte nimmt.
3. Einbeziehung Dritter
Der Steuerberater ist berechtigt, Personal einzuschalten und unter den Voraussetzungen des § 62a StBerG, auch externe Dienstleister (insbesondere Auftragsverarbeiter) zum Zwecke der Auftragsdurchführung. Die Hinzuziehung von Sachverständigen (z. B. andere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, deutsche Rechtsanwälte) bedarf der Zustimmung und Weisung des Auftraggebers. Ohne Weisung des Auftraggebers ist der Steuerberater weder berechtigt noch verpflichtet, solche Dritten beizuziehen.
3a. Elektronische Kommunikation, Datenschutz 1)
- Der Steuerberater ist berechtigt, im Rahmen der Beauftragung personenbezogene Daten des Auftraggebers elektronisch zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder an ein Dienstleistungsrechenzentrum zur Weiterverarbeitung der auftragsbezogenen Daten zu übermitteln .
- Zur Erfüllung seiner Pflichten aus der EU-Datenschutz-Grundverordnung (nachfolgend „DSGVO“) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist der Steuerberater berechtigt, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Es sei denn, dieser Datenschutzbeauftragte unterliegt bereits der Verschwiegenheitspflicht nach § 2 Abs. 1 S. 1 lit. 3 hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass sich der Datenschutzbeauftragte bei Aufnahme seiner Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.
- Soweit der Mandant mit dem Steuerberater über eine Faxleitung oder eine E-Mail-Adresse kommunizieren möchte, hat sich der Mandant an den Kosten für die Einrichtung und Aufrechterhaltung der Nutzung von Signatur- und Verschlüsselungsverfahren des Steuerberaters (z für den Erwerb und die Einrichtung erforderlicher Soft- und/oder Hardware).
- Gemäß Abs. Gemäß § 9 Abs. 1 Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) (im Folgenden „StBVV“) erklärt sich der Mandant damit einverstanden, dass der Steuerberater seine Honorarberechnung erstellt und dem Mandanten nur in Textform gemäß § 6 Abs . § 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (im Folgenden „BGB“); der Auftraggeber verzichtet damit auf das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift des Steuerberaters auf dieser Honorarberechnung.
4. Mängelbeseitigung
- Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Wenn und soweit es sich bei der Beauftragung um einen Dienstvertrag i.S.v. 611, 675 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (im Folgenden „BGB“) kann der Mandant jede Abhilfe durch den Steuerberater verweigern, wenn der Auftrag von ihm gekündigt wird und der Mangel erst nach rechtskräftiger Auftragserteilung festgestellt wird beendet.
- Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb angemessener Frist oder verweigert er die Mängelbeseitigung, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängelbeseitigung durch einen anderen Steuerberater veranlassen und/oder – nach Wahl des Auftraggebers – verlangen Minderung des Entgelts oder Rücktritt vom Vertrag.
- Offensichtliche Unrichtigkeiten (z. B. Schreib- oder Rechenfehler) kann der Steuerberater jederzeit auch gegenüber Dritten berichtigen. Andere Mängel kann der Steuerberater mit Zustimmung des Auftraggebers gegenüber Dritten beseitigen. Eine solche Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit berechtigte Interessen des Steuerberaters gegenüber den Interessen des Auftraggebers überwiegen.
5. Haftung
- Die Haftung des Steuerberaters und der Erfüllungsgehilfen des Steuerberaters und seiner Erfüllungsgehilfen für Schäden aus einer Pflichtverletzung oder – im im Rahmen einer einheitlichen Schadensfolge — aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Durchführung eines Auftrages ist auf 2.000.000 Euro 2) (in Worten: zwei Millionen Euro) begrenzt. 3)Die Haftungsbeschränkung gilt nur bei Fahrlässigkeit; Die Haftung für Vorsatz unterliegt dieser Beschränkung nicht. Ausgenommen von dieser Haftungsbeschränkung sind Haftungsansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbeschränkung gilt für die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters für den Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Erweiterung des Auftragsumfangs; insoweit bedarf es keiner erneuten Vereinbarung der Haftungsbeschränkung. Die Haftungsbeschränkung gilt auch im Falle der Gründung einer Sozietät / Partnerschaftsgesellschaft und Übernahme des Mandats durch die Praxisgemeinschaft / Partnerschaftsgesellschaft sowie für Partner, die in die Praxisgemeinschaft / Sozietät eintreten Unternehmen. Außerdem, die Haftungsbeschränkung gilt auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Auftrages fallen; dazu sek. § 334 BGB wird ausdrücklich nicht abbedungen. Individualvertragliche Vereinbarungen, die eine Haftungsbegrenzung vorsehen, gehen dieser Bestimmung vor, berühren aber – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – die Gültigkeit dieser Bestimmung nicht.
- Sofern ein ausreichend hoher Versicherungsschutz bestand, gilt die Haftungsbeschränkung rückwirkend ab Beginn des Auftrags bzw. ab Abschluss eines höheren Versicherungsschutzes. Wird der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert, so erstreckt sich die Haftungsbeschränkung auch auf diese Fälle.
6. Pflichten des Auftraggebers; Unterlassene Mitwirkungs- und Annahmeverzug des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert einen vollständigen Satz aller für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen vorzulegen; die Übermittlung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit eingeräumt wird. Gleiches gilt für die Unterrichtung über alle Ereignisse und Umstände, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und im Zweifelsfall hinzuzuziehen.
- Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
- Der Mandant verpflichtet sich, die Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit Zustimmung des Steuerberaters weiterzugeben, es sei denn, die Zustimmung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt sich bereits aus dem Auftragsinhalt.
- Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Weisungen des Steuerberaters hinsichtlich Installation und Anwendung dieser Programme Folge zu leisten. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu nutzen, der auch dem Auftraggeber zusteht. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht.
- Kommt der Auftraggeber einer ihm nach Ziffer 6 (1) – (4) oder sonst vorgesehenen Mitwirkungspflicht nicht nach oder gerät er in Bezug auf die vom Steuerberater angebotenen Leistungen in Annahmeverzug, so ist der Steuerberater verpflichtet berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen (vgl. § 9 Abs. 3). Der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch Verschulden oder Unterlassung der Mitwirkungspflicht des Auftraggebers entstehenden Mehraufwendungen sowie des entstandenen Schadens bleibt unberührt, auch wenn der Steuerberater davon Abstand nimmt Kündigungsrecht.
7. Urheberschutz
Die Leistungen des Steuerberaters stellen dessen geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe der Arbeitsergebnisse über die bestimmungsgemäße Verwendung hinaus ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Steuerberaters zulässig.
8. Gebühren, Vorauszahlung und Aufrechnung
- Die Gebühren des Steuerberaters (Berufshonorare und Auslagenersatz) für seine berufliche Tätigkeit gem. § 33 StBerG bestimmt sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) (im Folgenden „StBVV“). Entgelte über oder unter den gesetzlichen Entgelten können in Textform vereinbart werden. Die Vereinbarung von Gebühren unterhalb der gesetzlichen Gebühren ist nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig. Diese niedrigeren Gebühren müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen (§ 4 Abs. 3 StBVV).
- Für Tätigkeiten, die nicht in der Gebührenordnung (zB § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG) geregelt sind, gelten die vereinbarten Gebühren; andernfalls die gesetzlich festgelegten Gebühren für diese Tätigkeit; ansonsten die üblichen Gebühren (§§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB).
- Gegen eine Honorarforderung des Steuerberaters kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
- Der Steuerberater ist berechtigt, für bereits entstandene oder voraussichtlich entstehende Honorare und Auslagen einen Vorschuss zu verlangen. Wird die geforderte Vorauszahlung nicht geleistet, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung die Tätigkeit für den Auftraggeber bis zum Eingang der Vorauszahlung einstellen. Soweit eine Einstellung der Tätigkeit zu Lasten des Auftraggebers gehen kann, ist der Steuerberater verpflichtet, den Auftraggeber rechtzeitig über die beabsichtigte Einstellung der Tätigkeit des Steuerberaters zu informieren.
9. Vertragsbeendigung
- Der Vertrag endet mit Abschluss der Leistungen, mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht mit dem Tod oder der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder bei einer Gesellschaft mit der Auflösung der Gesellschaft.
- Wenn und soweit es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag i.S.v. 611, 675 BGB können beide Vertragsparteien außer bei einem Dienstverhältnis mit festen Bezügen (§ 6 Abs. § 627 Abs. 1 BGB; Die Kündigung bedarf der Textform. Abweichungen hiervon im Einzelfall bedürfen einer zwischen Steuerberater und Auftraggeber auszuhandelnden Vereinbarung.
- Um Rechtsnachteile für den Auftraggeber zu vermeiden, muss der Steuerberater bei Beendigung des Vertrages durch den Steuerberater in jedem Fall die ihm zumutbaren und nicht aufschiebbaren Maßnahmen ergreifen (z Verlängerung einer bald ablaufenden Frist).
- Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles herauszugeben, was der Steuerberater zur Ausführung des Auftrages erhält oder erhalten hat und was der Steuerberater im Rahmen der Geschäftsführung erlangt. Darüber hinaus ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen einen Tätigkeitsbericht zu erstatten und Rechenschaft über die Tätigkeit des Steuerberaters abzulegen.
- Bei Beendigung des Vertrages hat der Mandant die beim Auftraggeber für die Auftragsdurchführung eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich der erstellten Kopien sowie sonstiger Programmunterlagen unverzüglich an den Steuerberater zu übergeben und/ oder von der Festplatte löschen.
- Nach Beendigung des Auftrags sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.
- Endet das Mandat vor dessen Beendigung, so richtet sich der Honoraranspruch des Steuerberaters nach den gesetzlichen Vorschriften. Abweichungen hiervon im Einzelfall bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
10. Aufbewahrung, Auslieferung und Zurückbehaltungsrecht an Arbeitsergebnissen und Unterlagen
- Der Steuerberater hat die Mandantenakten für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Mandats aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch vor Ablauf der vorstehenden Frist, wenn der Steuerberater den Mandanten aufgefordert hat, die Mandantenakten entgegenzunehmen, und der Mandant dieser Aufforderung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zugang nachgekommen ist.
- „Kundenakten“ im Sinne von Ziff. 1 nur solche Unterlagen aufnehmen, die der Steuerberater anlässlich seiner beruflichen Tätigkeit vom oder für den Auftraggeber erlangt hat; nicht erfasst sind hingegen der Schriftverkehr zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber sowie Unterlagen, die der Auftraggeber bereits im Original oder in Abschrift erhalten hat, sowie die für interne Zwecke erstellten Arbeitspapiere (§ 66 Abs. 2 Satz 4 StBerG). in der geänderten Fassung).
- Auf Verlangen des Mandanten, spätestens jedoch nach Beendigung des Auftrags, wird der Steuerberater die Mandantenakten innerhalb angemessener Frist an den Mandanten herausgeben. Der Steuerberater darf Abschriften oder Fotokopien von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurücksendet, anfertigen und aufbewahren oder im Wege der elektronischen Datenverarbeitung vornehmen.
- Der Steuerberater kann die Herausgabe der Mandantenakte bis zur Begleichung seiner Gebühren und Auslagen verweigern. Dies gilt nicht, soweit die Zurückhaltung der Mandantenakten und der einzelnen Unterlagen nach den Umständen unzumutbar wäre (§ 66 Abs. 3 StBerG idgF).
11. Verschiedenes
Der Auftrag, seine Durchführung und die daraus resultierenden Ansprüche unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, es sei denn, es handelt sich um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen; andernfalls ist Erfüllungsort die berufliche Niederlassung des Steuerberaters. Der Steuerberater ist – nicht – bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle (§§ 36, 37 VSBG) teilzunehmen. 4)
Gültigkeit bei Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
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1) Darüber hinaus ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 EU-Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) anwendbar sein. Diese Norm listet lediglich die Rechtsgrundlagen für eine rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten auf. Darüber hinaus hat der Steuerberater bestimmte Auskunftspflichten gem. 13 oder 14 DSGVO, um zusätzliche Informationen bereitzustellen. Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise und Erläuterungen im Merkblatt zu den Formularen Nr. 1005 „Datenschutzinformationen für Kunden“ und Nr. 1006 „Datenschutzinformationen zur Verarbeitung von Personaldaten“.
2) Bitte geben Sie den entsprechenden Betrag ein. Um diese Regelung in Anspruch nehmen zu können, muss ein Betrag von mindestens 1 Mio. Euro angegeben werden und die vertragliche Versicherungssumme für den einzelnen Schadensfall mindestens 1 Mio. Euro betragen; andernfalls ist Ziffer 5 zu streichen. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass die einzelvertraglich zu treffende haftungsrechtliche Vereinbarung eine Ziffer 5 Abs. 2 entsprechende Regelung enthält. Bitte beachten Sie auch die weiteren Ausführungen im Beipackzettel Nr. 1001.
3) Die Reform der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (im Folgenden „BRAO“) tritt mit 1.8.2022 in Kraft. § 59n Abs. 1 BRAO n.F. ist jede Berufsausübungsgesellschaft, unabhängig von ihrer Rechtsform, verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten. Dadurch ergeben sich Änderungen in Abhängigkeit von der jeweiligen Versicherungssumme. Bei der Regelung des für die Berufsausübung erforderlichen Versicherungsschutzes differenziert die umfassende BRAO-Reform wie folgt: In der Regel ist eine Versicherungssumme von 2,5 Mio. Euro zwingend vorgeschrieben (§ 59o Abs. 1 BRAO idgF). Für kleine berufsausübende Betriebe reicht jedoch eine Versicherungssumme von 1 Mio. Euro gem. § 59o Abs. 2 BRAO idgF. Eine niedrigere Mindestversicherungssumme von 500 Euro, 000 gilt bei Berufsausübungen ohne beschränkte Haftung (§ 59o Abs. 3 BRAO idgF). Gemäß § 67a Abs. 1 S. 1 lit. 1 Nr. 2 StBerG kann die Haftung eines Unternehmens in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einen Betrag in Höhe des Vierfachen der Mindestversicherungssumme begrenzt werden, sofern ein entsprechender Versicherungsschutz besteht. Aufgrund der Erhöhung der Mindestversicherungssumme muss diese ab dem 1.8.2022 entsprechend angepasst werden. Um diese Regelung in diesem Fall in Anspruch nehmen zu können, muss die Höhe dem Einzelfall angepasst werden. Die vertragliche Versicherungssumme muss den Anforderungen des einzelnen Versicherungsfalles entsprechen; andernfalls Klausel 5 streichen. In diesem Fall es ist sicherzustellen, dass die einzelvertragliche Haftungsvereinbarung eine der Ziffer 5 Abs. 2 entsprechende Regelung enthält. Bitte beachten Sie auch die Informationen im DWS-Beipackzettel Nr. 1001.
4) Sofern ein Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle gewünscht wird, das Wort „nicht“ streichen. In diesem Fall ist die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Internetadresse anzugeben.
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